– Bei der Verwendung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz muss der Beschäftigte nun stets mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehen.
– Das Arbeiten von Leitern mit Sprossen ist nicht mehr zulässig. Von dieser Regel darf nur in besonders begründeten Fällen, etwa bei Arbeiten in engen
Schächten, abgewichen werden. Dies ist schriftlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
– Arbeiten dürfen von Leiterstufen oder einer Plattform dauerhaft nur bis zu einer
Standhöhe von zwei Metern ausgeführt werden. Liegt die Standhöhe zwischen zwei und fünf Metern, dürfen Arbeiten auf der Leiter maximal für zwei Stunden pro Arbeitsschicht durchgeführt
werden. Oberhalb von fünf Metern sind Arbeiten von Leitern aus unzulässig.
– Wird eine Leiter als Zu- oder Abgang zu Arbeitsplätzen verwendet, gilt weiterhin, dass der zu überwindende Höhenunterschied nicht mehr als fünf Meter
betragen darf. Diese Höhenbegrenzung darf nur dann überschritten werden, wenn der Zugang zum Erreichen von Arbeitsplätzen sehr selten erfolgt.