Neue technische Regel für die Verwendung von Gerüsten (TRBS 2121-1)

– Gerüstzugang mit Aufstiegshöhe über fünf Metern oder besonderen Gefährdungen
ohne Leitern per Treppe, Aufzug oder Transportbühne (Ausnahme bei Einfamilienhäusern)

– Oberste Gerüstlage vor Betreten mindestens mit einteiligem Seitenschutz oder
Montagesicherungsgeländer absichern (bei durchgehender Gerüstflucht)

– Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) nur, wenn technische
Sicherung nicht möglich ist, Anschlagpunkte vorhanden sind, Rettungskonzept erstellt
und geübt wurde.

–  Gerüstersteller stellt Nutzer des Gerüstes Gebrauchsplan zur Verfügung

–  Funktionskontrolle durch Fachkundige