Neue technische Regel für die Verwendung von Gerüsten (TRBS 2121-1)

– Gerüstzugang mit Aufstiegshöhe über fünf Metern oder besonderen Gefährdungen
ohne Leitern per Treppe, Aufzug oder Transportbühne (Ausnahme bei Einfamilienhäusern)

– Oberste Gerüstlage vor Betreten mindestens mit einteiligem Seitenschutz oder
Montagesicherungsgeländer absichern (bei durchgehender Gerüstflucht)

– Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) nur, wenn technische
Sicherung nicht möglich ist, Anschlagpunkte vorhanden sind, Rettungskonzept erstellt
und geübt wurde.

–  Gerüstersteller stellt Nutzer des Gerüstes Gebrauchsplan zur Verfügung

–  Funktionskontrolle durch Fachkundige

Neue technische Regel für die Verwendung von Leitern (TRBS 2121-2)

– Bei der Verwendung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz muss der Beschäftigte nun stets mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehen.

– Das Arbeiten von Leitern mit Sprossen ist nicht mehr zulässig. Von dieser Regel darf nur in besonders begründeten Fällen, etwa bei Arbeiten in engen
Schächten, abgewichen werden. Dies ist schriftlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

– Arbeiten dürfen von Leiterstufen oder einer Plattform dauerhaft nur bis zu einer
Standhöhe von zwei Metern ausgeführt werden. Liegt die Standhöhe zwischen zwei und fünf Metern, dürfen Arbeiten auf der Leiter maximal für zwei Stunden pro Arbeitsschicht durchgeführt
werden. Oberhalb von fünf Metern sind Arbeiten von Leitern aus unzulässig.

–  Wird eine Leiter als Zu- oder Abgang zu Arbeitsplätzen verwendet, gilt weiterhin, dass der zu überwindende Höhenunterschied nicht mehr als fünf Meter
betragen darf. Diese Höhenbegrenzung darf nur dann überschritten werden, wenn der Zugang zum Erreichen von Arbeitsplätzen sehr selten erfolgt.

Werden von Ihnen erforderliche Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung gestellt (Sicherheitsschuhe, Handschuhe, Gehörschutz, Helm, Atemschutz)?

Geeignete PSA (persönliche Schutzausrüstung) zur Verfügung stellen. Passt die PSA für die Arbeit?

PSA, die vor tödlichen Gefährdungen oder vor bleibenden Gesundheitsschäden schützt, muss vor der Verwendung in einer praktischen Unterweisung erklärt werden.
(PSA gegen Absturz, Gehörschutz, Atemschutz usw.).

Ist Ihnen die Höhe der Lärmbelastungen in Ihrem Betrieb bekannt?

Kann der Lärm verringert werden? Lärm wirkt auch auf die Psyche!

www.dguv.de   Tageslärmexpositionsrechner runterladen -> erste Abschätzung

Ab 80 db (A) Schichtmittelwert Gehörschutz zur Verfügung stellen.

Ab 85 dB (A) Schichtmittelwert Gehörschutztragepflicht.

Sind Regale stabil, standfest und gut zugänglich?

Regale standfest und stabil ausführen. Bei Schwerlastregalen Besonderheiten beachten (Verdübelung, Anfahrschutz, Aushebelsicherungen, Durchschubschutz, Feldlastkennzeichnung).
Auch kleine Regale können umfallen, besser sichern.

Kleinmaterial in Kisten lagern.

Sind alle vorhandenen Leitern sicher begehbar?

Viele Leiterunfälle passieren durch defekte Leitern. Passt die Leiter überhaupt für die Arbeit? Wäre ein mobiles Gerüst nicht vielleicht besser.

Bitte die neue Baunorm für Leitern beachten (DIN EN 131) und neue technische Regel Betriebssicherheit für Anlegeleitern (als Arbeitsplatz nur noch Stufenleitern) -> TRBS 2121 Teil 2

Wurden die Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz gemessen?

Wenn es bereits Branchenlösungen und Messungen für Standart Arbeitsverfahren gibt, brauchen Sie keine Messung.

Bei Unsicherheit, ob Luftgrenzwerte eingehalten werden, muss eine Messung erfolgen (z.B. gelegentliches Schweissen ohne Absaugung).

Werden alle gefährlichen Arbeitsstoffe in ordnungsgemäß gekennzeichneten Behältnissen aufbewahrt und werden dazu keine Lebensmittelgefäße verwendet?

Chemikaliengefäße verwenden und kennzeichnen. Mindestens Gefahrstoffsymbol und Gefahrenhinweis.

Niemals Lebensmittelbehältnisse verwenden. Sie erinnern sich nicht mehr, welcher Stoff in welchem Gefäß war!
Das kann schlimm enden!

Haben Sie dabei auch Stoffe berücksichtigt, die bei der Arbeit erst gebildet werden?

Auch Stoffe ohne Gefahrensymbol und Herstellerhinweise können gefährlich sein.

Beispiele: Lötrauche, Schweissrauche, Baustäube, Asbest!

Haben Sie Ihre gefährlichen Arbeitsstoffe (meist gekennzeichnet mit Gefahrensymbol) in einem Verzeichnis erfasst?

Gefahrstoffverzeichnis erstellen, Sicherheitsdatenblätter vom Lieferanten besorgen, Substitutionsprüfung durchführen (gibt es einen ungefährlicheren Stoff?), Mengen und Lagerorte aufschreiben, Schutzmaßnahmen aus den Sicherheitsdatenblättern entnehmen (welches Handschuhmaterial schützt?; Absaugung notwendig usw.), Betriebsanweisung mit den „Spielregeln“ für diesen Stoff schreiben oder unter www.gestis.de zusammenstellen. Mitarbeiter unterweisen.